Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 103 Aufgaben
Stand: 15.06.2021
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 103 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 07.11.2006 – 6 PB 15.06Zitiert von 2
- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96Zitiert von 2
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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